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OFD Hannover - S 7100 - 421 - StO 171

Überlassung eines PKW an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zur privaten Nutzung

Allgemeines

Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung hängt davon ab, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer die Geschäfte der GmbH selbstständig oder als Arbeitnehmer führt. In der Regel wird er Arbeitnehmer sein (, EFG 2004 S. 539, Revision anhängig unter V R 20/03;  IV B 7 – S 7100 – 246/03, BStBl 2004 I S. 240 Tz. A 1 2. Absatz).

1. Gesellschafter-Geschäftsführer ist Arbeitnehmer

Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitnehmer der GmbH, dann überlässt die GmbH ihm den PKW in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer umsatzsteuerlich dem Personal zugeordnet wird (Tz. 4.1,  IV B 7 – S 7300 – 70/04, BStBl 2004 I S. 864). Das ist der Fall, wenn die PKW-Überlassung nach lohnsteuerlichen Grundsätzen Arbeitslohn ist. Empfängt der Gesellschafter-Geschäftsführer die PKW-Überlassung dagegen in seiner Eigenschaft als Gesellschafter, liegt kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Umsatzsteuerrechtlich ist dann eine unentgeltliche Wertabgabe gegeben (§ 3 Abs. 9a Satz 2 UStG) bzw. für Zeiträume vor dem ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des PKW nur zu 50 v.H. zulässig (s....

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