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Pensionspferdehaltung durch gemeinnützige Körperschaften
Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 8/2005
Bezug:
Mit Urteil vom , V R 41/02, BStBl 2004 II S. 757 hat der BFH entschieden, dass das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, nicht unter den Begriff „Halten von Vieh” im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG fällt. Diese Leistungen unterliegen daher nicht dem ermäßigten, sondern grundsätzlich dem Regelsteuersatz.
Nach dem IV B 7 – S 7233 – 29/04/IV B 7 – S 7410 – 25/04, BStBl 2004 I S. 851 wird es jedoch nicht beanstandet, unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG für bis zum bewirkte Umsätze bei allen noch anfechtbaren Steuerfestsetzungen den ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Hinweis auf .
Zur Pensionstierhaltung von gemeinnützigen Körperschaften kommt der BFH in seinem Urteil vom , V R 39/02, BStBl 2004 II S. 672 zu dem Schluss, dass der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG dann Anwendung finden kann, wenn die Umsätze im Rahmen eines Zweckbetriebes gem. § 65 AO erbracht werden. Dabei lässt er im Streitfall offen, ob es sich um einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb handelt und verweist den Fall an das FG Düsseldorf () zurück.
Ein Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO liegt vor, wenn
der wirtschaft...