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OFD Düsseldorf

Bedarfsbewertung;
Ermittlung des Bedarfswertes zwingend nach § 146 BewG, wenn eine tatsächliche Miete vorhanden ist

Kurzinformation Bewertung Nr. 2/2005

Bei der Bedarfswertermittlung ist Folgendes zu beachten:

Die Wertermittlung für bebaute Grundstücke richtet sich grundsätzlich nach dem Ertragswertverfahren des § 146 BewG (Regelfall). Dies gilt auch dann, wenn Grundstücke zwar zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren genutzt werden, Spezialnutzungen unterliegen oder zur Aufnahme bestimmter technischer Einrichtungen errichtet worden sind, aber tatsächlich vermietet werden.

Nur wenn keine tatsächliche Vermietung erfolgt und eine übliche Miete nicht feststellbar ist, ist die Bedarfsbewertung bebauter Grundstücke nach § 147 BewG (Sonderfall) vorzunehmen. Die Aufzählung des R 178 Abs. 1 ErbStR ist daher nur beispielhaft anzusehen. Sie liefert lediglich Anhaltspunkte für Grundstücke/Gebäude, die möglicher Weise unter die Bedarfswertermittlung des § 147 BewG fallen können. Keinen Falls sind die im R 178 ErbStR genannten Grundstücke/Gebäude jedoch pauschal der Wertermittlung nach § 147 BewG zu unterwerfen. Es ist zunächst stets zu prüfen, ob eine Bedarfswertermittlung nach § 146 BewG möglich ist.

1. Tankstellengrundstücke:

Oftmals handelt es sich um Tankstellen, die von Pächtern betrieben werden. Aufgrund der tatsächlichen Verpachtung hat die Bedarfswertermitt...

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