Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist davon
abhängig, dass Bindungen von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung
zwischen den am Erwerbsvorgang Beteiligten nicht mehr bestehen bleiben. Eine
solche Bindung kann sich auch aus einer dem Erwerber unabhängig von dem
zivilrechtlichen beseitigten Anspruch auf Grundstücksübereignung
verbliebenen Rechtsposition (z. B. Löschung einer Auflassungsvormerkung
zugunsten des Erwerbers) ergeben. Jedoch steht eine solche Rechtsposition der
Rückgängigmachung nicht entgegen, wenn der Erwerber diese
Rechtsposition bei der Weiterveräußerung nicht ausübt oder
insoweit im ausschließlichen Interesse eines Dritten
handelt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2005 S. 2049 Nr. 11 JAAAB-56929