Durch Umschuldung eines zum Erwerb eines Einfamilienhauses
geschlossenen Darlehensvertrags entstandene Aufwendungen nicht als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
Leitsatz
Schuldzinsen und andere mit einem Kredit in Zusammenhang stehende
Aufwendungen können grundsätzlich nur dann eine
außergewöhnliche Belastung bilden, wenn die Schuldaufnahme durch
Ausgaben veranlasst ist, die ihrerseits eine außergewöhnliche
Belastung darstellen. Da Aufwendungen für den Erwerb eines
Einfamilienhauses weder als außergewöhnlich noch als
zwangsläufig anzusehen sind, stellen auch die durch Umschuldung des zum
Erwerb geschlossenen Darlehensvertrags entstandenen Aufwendungen (insbesondere
Vorfälligkeitsentschädigung) keine außergewöhnliche
Belastung i.S. des § 33 EStG dar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2005 S. 1529 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2005 S. 3276 EAAAB-56935