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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - II 64/05

Gesetze: AO § 34, AO § 35, AO § 69, AO § 191

Haftungsbescheid gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH

Leitsatz

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich gemäß § 69 AO, wenn er die Lohnsteuern verspätet gezahlt hat und die Zahlung vom späteren Insolvenzverwalter erfolgreich angefochten wird.

Eine Haftung würde nur dann ausscheiden, wenn eine rechtzeitige Zahlung der Lohnsteuern ebenfalls anfechtbar gewesen wäre.

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Fundstelle(n):
PAAAB-57215

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