Tätigwerden eines Arztes auf den Gebieten der
Arbeitssicherheit und der Arbeitsmedizin
Leitsatz
Einkünfte eines selbständigen Arztes aus dem Bereich der
Arbeitssicherheit sind nur dann solche aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn
er insoweit einen dem Beruf eines Ingenieurs ähnlichen Beruf ausübt.
Voraussetzung dafür ist, dass er über die theoretischen Kenntnisse
eines Ingenieurs verfügt. Wird der Arzt zugleich auf dem Gebiet der
Arbeitmedizin tätig und können beide Bereiche nicht getrennt werden,
ist die gesamte Tätigkeit als gewerblich zu beurteilen, wenn die
Voraussetzungen der Freiberuflichkeit nur für den Bereich der
Arbeitsmedizin erfüllt sind.
Fundstelle(n): BFH/NV 2005 S. 1544 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2005 S. 3275 JAAAB-57311