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BFH Urteil v. - VIII R 45/04

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, §§ 20, 17

Schuldzinsen im Zusammenhang mit einem zur Refinanzierung von Zahlungen auf eine kapitalersetzende Bürgschaft aufgenommenen Darlehen

Leitsatz

(1) Zinsen, die ein Steuerpflichtiger zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG aufwendet, können regelmäßig bis zur Veräußerung der Beteiligung oder bis zum Eintritt der Vermögenslosigkeit bzw. bis zur Löschung der Kapitalgesellschaft im Handelsregister als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Damit stimmen der Zeitpunkt, bis zu dem die Schuldzinsen als Werbungskosten abgezogen werden können, und der Zeitpunkt, in dem ein Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn oder -verlust i.S. von § 17 EStG entsteht, überein.

(2) Der erforderliche Veranlassungs- bzw. Zurechnungszusammenhang der Zinsaufwendungen mit Beteiligungserträgen ist auch dann gegeben, wenn die Zinsen im Zusammenhang mit einem Darlehen anfallen, das zur Refinanzierung der Zahlungen auf eine kapitalersetzende Bürgschaft aufgenommen wurde.

(3) Die Einstellung des Gewerbebetriebs einer GmbH und ihre Überschuldung gehören nicht zu den Voraussetzungen, unter denen ein Auflösungsverlust i.S. des § 17 Abs. 4 EStG ausnahmsweise bereits vor Beendigung des Konkursverfahrens entstanden ist.

Fundstelle(n):
BBV-Kurznachricht Nr. 11/2005 S. 6
BFH/NV 2005 S. 1545 Nr. 9
DStRE 2005 S. 1121 Nr. 19
EStB 2005 S. 327 Nr. 9
GmbHR 2005 S. 1150 Nr. 17
HFR 2005 S. 1074 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2005 S. 3274
MAAAB-57323

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