Schuldzinsen im Zusammenhang mit einem zur Refinanzierung von
Zahlungen auf eine kapitalersetzende Bürgschaft aufgenommenen
Darlehen
Leitsatz
(1) Zinsen, die ein Steuerpflichtiger zum Erwerb einer wesentlichen
Beteiligung i.S. von § 17 EStG aufwendet, können
regelmäßig bis zur Veräußerung der Beteiligung oder bis
zum Eintritt der Vermögenslosigkeit bzw. bis zur Löschung der
Kapitalgesellschaft im Handelsregister als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Damit stimmen der
Zeitpunkt, bis zu dem die Schuldzinsen als Werbungskosten abgezogen werden
können, und der Zeitpunkt, in dem ein Veräußerungs- oder
Auflösungsgewinn oder -verlust i.S. von § 17 EStG entsteht,
überein.
(2) Der erforderliche Veranlassungs- bzw. Zurechnungszusammenhang der
Zinsaufwendungen mit Beteiligungserträgen ist auch dann gegeben, wenn die
Zinsen im Zusammenhang mit einem Darlehen anfallen, das zur Refinanzierung der
Zahlungen auf eine kapitalersetzende Bürgschaft aufgenommen wurde.
(3) Die Einstellung des Gewerbebetriebs einer GmbH und ihre
Überschuldung gehören nicht zu den Voraussetzungen, unter denen ein
Auflösungsverlust i.S. des § 17 Abs. 4 EStG ausnahmsweise bereits vor
Beendigung des Konkursverfahrens entstanden ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BBV-Kurznachricht Nr. 11/2005 S. 6 BFH/NV 2005 S. 1545 Nr. 9 DStRE 2005 S. 1121 Nr. 19 EStB 2005 S. 327 Nr. 9 GmbHR 2005 S. 1150 Nr. 17 HFR 2005 S. 1074 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2005 S. 3274 MAAAB-57323