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OFD Düsseldorf - S 0296

Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Steuerabzugsbeträgen und Körperschaftsteuer;
Änderung der Steuerabrechnung, Einspruchsmöglichkeiten

Die Abrechnung zum Steuerbescheid (Anrechnungsverfügung), in der die Anrechnung von Steuervorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG; § 49 Abs. 1 KStG a.F., § 18 Abs. 4 UStG), von Steuerabzugsbeträgen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und von Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG) erfolgt, ist ein von der Steuerfestsetzung gesonderter Verwaltungsakt, der zur Steuererhebung gehört. Es handelt sich um einen deklaratorischen (bestätigenden) Verwaltungsakt, dessen Außenwirkung sich je nach Ergebnis der Anrechnung in einem Leistungsgebot oder einer Erstattungsverfügung äußert (, BStBl 1987 II S. 405). Die Anrechnungsverfügung ist kein Abrechnungsbescheid im Sinne des § 218 Abs. 2 AO (, BStBl 1985 II S. 216).

Die Möglichkeit der Änderung der Anrechnungsverfügung im Falle der Rechtswidrigkeit bestimmt sich – soweit nicht § 129 AO anzuwenden ist – nach § 130 AO ( BStBl 1987 II S. 405). Rechtswidrig ist eine Anrechnungsverfügung u.a. dann, wenn hierbei von einem Sachverhalt (z.B. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen) ausgegangen wurde, der sich später als unrichtig erweist. Dabei ist zu beachten, dass die Anrechnungsverfügung ein deklaratorischer Verwaltungsakt ist, welcher festhält, dass die Steuerschuld im Augenblick des Ergehens der Verfügung in einer bestimmten Höhe getilgt bzw...

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