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BMF - IV A 6 -S 7359 - 108/05 BStBl 2005 I S. 832

Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis62 UStDV);
Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG)

Bezug:

Mit  IV D 1 – S 7359 – 60/04 – (BStBl 2004 I S. 457) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.

Hiermit werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, geänderten Verzeichnisse ersetzt. Die Änderungen beruhen auf dem Beitritt Estlands, Lettlands, Litauen, Maltas, Polens, der Slowakischen Republik, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns und Zyperns zur Europäischen Union zum .

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG vorliegen (Gegenseitigkeit gegeben)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Andorra
Korea, Dem. Volksrepublik
Antigua und Barbuda
Korea, Republik (ab )
Australien (bis )
Kuwait
Bahamas
Libanon
Bahrain
Liberia
Britische Jungferninseln
Libyen
Bermudas
Liechtenstein
Brunei Darussalam
Macao
Cayman-Insel
Mazedonien (ab )
Gibraltar
Malediven
Grenada
Niederländische Antillen (bis )
Grönland
Norwegen
Guernsey
Oman
Hongkong (VR China)
Salomonen
Iran
San Marino
Island
Saudi Arabien
Israel (ab )
S...

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