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Oberfinanzdirektion Chemnitz - S 2151 - 34/2 - St 21

Ablösung von landwirtschaftlichen Altschulden gem. § 7 LwAltschG;
Ertragsteuerliche Folgen für LPG-Nachfolgeunternehmen

Bezug:

Die ertragsteuerliche Behandlung der Ablösung von Altschulden nach § 7 ff. des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes vom (LwAltschG, BGBl 2004 I S. 1383) wurde von den obersten Finanzbehörden erörtert. Dazu wird Folgendes mitgeteilt:

1. Allgemeines

Mit dem LwAltschG wurde die Möglichkeit zur Ablösung landwirtschaftlicher Altschulden neu geregelt. Ziel des Gesetzes ist die beschleunigte Ablösung der Altschulden durch die LPG-Nachfolgeunternehmen. Zugleich eröffnet das Gesetz den landwirtschaftlichen Unternehmen die Möglichkeit, freiwillig ihre Altschulden in einem einheitlichen Ablöseverfahren gegen Zahlung eines unternehmensindividuell bestimmten Ablösebetrages vorzeitig zurückzuzahlen.

Das LwAltschG wird durch die Verordnung zur Durchführung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes vom (LwAltschV, BGBl 2004 I S. 2861) ergänzt. Danach können die betroffenen rd. 1.500 landwirtschaftlichen Unternehmen einen Antrag auf Ablösung der Altschulden bei ihrer Bank stellen. Der zu zahlende Ablösebetrag orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners, welche sich nach seiner Ertragslage, seinen Vermögensverhältnissen und seiner Liquidität bemisst.

Die Antragsfrist läuft am

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