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BFH Beschluss v. - X B 103/04

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2

Anerkennung von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben

Leitsatz

Die steuerrechtliche Anerkennung von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben setzt voraus, dass im Übergabevertrag als dessen wesentlicher Inhalt der Umfang des Åbertragenen Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistungen und die Art und Weise der Zahlung vereinbart werden.

Der rechtliche Mindestbestand der den Vertragstypus prägenden Rechtsfolgen muss klar festgelegt sein. Die klaren und ernsthaft gewollten Vereinbarungen müssen zu Beginn des maßgeblichen Rechtsverhältnisses oder für die Zukunft getroffen werden.

Unter diesen Voraussetzungen folgt aus der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags, dass es den Vertragspartnern möglich ist, auf geänderte Bedarfslagen angemessen zu reagieren. Eine Änderung des Vertrags ist anzuerkennen, wenn sie durch nachweisbare Umstände veranlasst ist, die nach Maßgabe des Vertragstexts oder nach der Rechtsnatur des Vertrags rechtserheblich sind, und wenn diese Umstände eine veränderte Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und/oder eine andere Bedarfslage des Berechtigten anzeigen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BBV-Kurznachricht Nr. 10/2005 S. 5
MAAAB-57764

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