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Steuerbilanzielle Behandlung von Aufwendungen zur Stilllegung, Rekultivierung und Nachsorge von Deponien;
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für Stilllegung, Nachsorge und Rekultivierung von Deponien Folgendes:
I. Rechtliche und technische Grundlagen
1. Deponie
1Deponien sind Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien – § 2 Nr. 5 der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen – Abfallablagerungsverordnung – AbfAblV, BGBl 2001 I S. 305, § 2 Nr. 6 bis 9 der Verordnung über Deponien und Langzeitlager – Deponieverordnung – DepV, BGBl 2002 I S. 2807).
Vor Inkrafttreten der DepV und der AbfAblV in den Jahren 2002 und 2001 wurden die Deponien definiert nach TASi (Nr. 2.2.1. Technische Anleitung Siedlungsabfall [TASi, Beil. BAnz. 1993 Nr. 99] und Nr. 2.2.1. Technische Anleitung zum Abfallgesetz [TAAbfall, GMBl 1991 S. 139].
2Die nachfolgenden steuerlichen Grundsätze gelten nicht für Untertagedeponien (Deponieklasse IV im Sinne des § 2 Nr. 10 DepV).
2. Aufbau einer Deponie
3Deponien werden als Multibarrieren-Systeme aufgebaut. Danach wird der dauerhafte Schutz des Bod...