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Hilfeleistung in Steuersachen durch Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat beruflich niedergelassen sind (Dienstleister in Steuersachen)
Abgrenzung zur unbefugten Hilfeleistung
Nach § 3 Nr. 4 StBerG sind auch Personen und Vereinigungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der EU als Deutschland oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten (sog. Dienstleister in Steuersachen), zur Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland befugt, soweit sie mit der Hilfeleistung in Steuersachen eine Dienstleistung nach § 50 EG-Vertrag (EGV) erbringen; der Umfang der Befugnis richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat.
§ 3 Nr. 4 StBerG trägt damit den Anforderungen des EG-Vertrags im Bereich der Dienstleistungsfreiheit bei grenzüberschreitender Hilfeleistung in Steuersachen Rechnung. Aus dieser Vorschrift lassen sich allerdings nicht mehr Rechte herleiten als unmittelbar aus dem EG-Recht. Insbesondere wird hierdurch keine umfassende, uneingeschränkte Tätigkeitsbefugnis aller ausländischen Berufszweige, die steuerberatend tätig sind, auf dem Gebiet der inländischen Hilfeleistung in Steuersachen normiert.
Die zu Grunde liegende Dienstleistungsfreiheit nach Art. 50 EG-Vertrag beinhaltet keine uneingeschränkte Beratungsbefugnis, sondern sie gewährleistet lediglich die Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden Tätigkeit vom au...