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Umsatzsteuerliche Behandlung von Krankenbeförderungen
Krankenbeförderungen können durch Krankenhäuser, Kliniken o. ä. Einrichtungen, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen und andere Unternehmer, z. B. Taxibetriebe durchgeführt werden.
Steuerbefreiungen
Werden Krankenbeförderungen von Krankenhäusern, Kliniken und ähnlichen Einrichtungen durchgeführt, kommt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG in Betracht.
Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 17b UStG ist nur anzuwenden, wenn die Krankenbeförderung mit einem hierfür besonders eingerichteten Fahrzeug erfolgt. Abweichend von Abschnitt 102 Abs. 2 Sätze 3 und 4 UStR 2005 ist es aber nicht erforderlich, dass das verwendete Fahrzeug für die Beförderung von kranken und verletzten Personen dauerhaft besonders eingerichtet ist; das Fahrzeug muss jedoch im Zeitpunkt der begünstigten Beförderung nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt sein. Bei der Beförderung mit Fahrzeugen, die zum Zweck einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden können, sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für jede einzelne Fahrt – z. B. mittels eines Fahrtenbuches – nachzuweisen, s. I...BStBl 2005 II S. 314