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BMF - IV C 8 - S 2411 - 8/05 BStBl 2005 I S. 844

Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG von Vergütungen, die ein beschränkt steuerpflichtiger Rechtsinhaber für die Überlassung ihm zustehender Rechte erhält; BFH-Urteil I R 73/02 vom

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des BFH-Urteils I R 73/02 vom (BStBl 2005 II S. 550) auf Vergütungen, die ein beschränkt steuerpflichtiger Rechtsinhaber für die zeitlich begrenzte Überlassung ihm zustehender Rechte erhält, Folgendes:

Die entgeltliche Überlassung eines Rechts führt beim beschränkt steuerpflichtigen Inhaber des Rechts zu inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2a oder Nr. 3 EStG, wenn die Rechteverwertung Teil einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit im Inland ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig, wenn die zeitlich begrenzte, entgeltliche Überlassung eines Rechts zum Zwecke der Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt.

Inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG liegen auch dann vor, wenn die Einkünfte beim Rechtsinhaber zu den gewerblichen Einkünften i. S. d. § 15 EStG gehören, die mangels einer Betriebsstätte im Inland aber nicht zu inländischen Einkünften i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG führen. Dies hat der BFH im o. g. Urteil für die Einkünfte einer ausländischen Kapitalgesellschaft aus der Überlassung erworbener Rec...

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