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Oberfinanzdirektion Münster

Zeitlicher Zusammenhang zwischen schädlicher Anteilsübertragung und Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG; Anwendung des im AdV-Verfahren; Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO

Kurzinformation Körperschaftsteuer Nr. 5/2005 (Aktualisierte Version)

Bezug: (BStBl 1999 I S. 455)

Der BFH hat mit Beschluss vom , Az. I B 115/04, die Aussage getroffen, dass die Versagung des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 S. 2 KStG einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen schädlicher Anteilsübertragung und der Fortführung des Betriebs mit überwiegend neuem Betriebsvermögen voraussetzt. Da ernstlich zweifelhaft sei, ob dieser zeitliche Zusammenhang bei einem Zeitraum von mehr als 3 Jahren gewahrt sei, sei vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Zur Frage des sachlichen Zusammenhangs hat sich der BFH nicht geäußert. Der Beschluss wird demnächst im BStBl ohne begleitendes BMF-Schreiben veröffentlicht werden.

Da sich die Entscheidung nur auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren bezieht, ist außerhalb des Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung weiter an der Rechtsauffassung des BStBl 1999 I S. 455, Tz. 12 festzuhalten, nach der grundsätzlich ein (zeitlicher) Zusammenhang anzunehmen ist, wenn die schädliche Anteilsübertragung und Betriebsvermögenszuführung innerhalb von 5 Jahren erfolgen.

Es bestehen keine Bedenken, in Einzelfällen, in denen die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG unter dem Gesichtspunkt des zeitlichen Zusammenhanges fraglich ist, ...BStBl 2001 II S. 229

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