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Gewährung einer Eigenheimzulage für Dauerwohnrechte nach §§ 31 ff WEG
Bezug:
1. Dauerwohnberechtigter als wirtschaftlicher Eigentümer
Nach § 2 EigZulG ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung begünstigt. Anspruchsberechtigt ist daher der bürgerlich-rechtliche oder der wirtschaftliche Eigentümer, der Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen hat. Wirtschaftliches Eigentum wird durch ein dinglich oder schuldrechtlich begründetes Nutzungsrecht an einer Wohnung in der Regel nicht vermittelt.
Nach dem IV C 3 – EZ 1010 – 43/04 (BStBl 2005 I S. 305 und ESt-Kartei EigZulG Karte 1), Rz. 7, ist der Dauerwohnberechtigte im Sinne der §§ 31 ff WEG dann als wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung anzusehen, wenn seine Rechte und Pflichten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Rechten und Pflichten eines Eigentümers einer Wohnung entsprechen und wenn er aufgrund des Dauerwohnrechtsvertrags bei Beendigung des Dauerwohnrechts eine angemessene Entschädigung erhält. Entspricht der Dauerwohnrechtsvertrag dem Mustervertrag über die Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts (Bundesbaublatt 1956, S. 615 – als Anlage 1 beigefügt), so k...