Beiträge zu einer Berufsunfähigkeits-Versicherung als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben
Leitsatz
Es ist bereits geklärt i.S. des § 115 FGO, dass
Beiträge zu einer Berufsunfähigkeits-Versicherung, die einer
Krankentagegeld-Versicherung vergleichbar ist, nicht als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Eine
Berufsunfähigkeits-Versicherung ist einer Krankentagegeld-Versicherung
vergleichbar, wenn sie wirtschaftlich den Ausgleich krankheitsbedingter
Einnahmeausfälle bezweckt. Beiträge zu Personenversicherungen sind in
der Regel Sonderausgaben und nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben, da die
abzudeckende Risikoursache meistens zu einem nicht unwesentlichen Teil auch im
privaten Lebensbereich angesiedelt ist. Demgemäß hat die
Rechtsprechung des BFH die Prämien für eine
Krankentagegeld-Versicherung seit jeher nicht als Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben anerkannt; dies gilt selbst dann, wenn die Versicherung zur
Aufrechterhaltung des Betriebes im Falle der Erkrankung des Betriebsinhabers
abgeschlossen worden ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2005 S. 1796 Nr. 10 DStRE 2005 S. 1116 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2006 S. 1697 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2005 S. 3274 XAAAB-58206