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BFH Beschluss v. - VI B 64/04

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, § 9, § 10 Abs. 1 Nr. 2

Beiträge zu einer Berufsunfähigkeits-Versicherung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben

Leitsatz

Es ist bereits geklärt i.S. des § 115 FGO, dass Beiträge zu einer Berufsunfähigkeits-Versicherung, die einer Krankentagegeld-Versicherung vergleichbar ist, nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Eine Berufsunfähigkeits-Versicherung ist einer Krankentagegeld-Versicherung vergleichbar, wenn sie wirtschaftlich den Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle bezweckt. Beiträge zu Personenversicherungen sind in der Regel Sonderausgaben und nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben, da die abzudeckende Risikoursache meistens zu einem nicht unwesentlichen Teil auch im privaten Lebensbereich angesiedelt ist. Demgemäß hat die Rechtsprechung des BFH die Prämien für eine Krankentagegeld-Versicherung seit jeher nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt; dies gilt selbst dann, wenn die Versicherung zur Aufrechterhaltung des Betriebes im Falle der Erkrankung des Betriebsinhabers abgeschlossen worden ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1796 Nr. 10
DStRE 2005 S. 1116 Nr. 19
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2006 S. 1697
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2005 S. 3274
XAAAB-58206

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