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BFH Urteil v. - VI R 25/04 BStBl 2005 II S. 791

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4EStG § 3 Nr. 26

Entfernungspauschale für Wege zu wechselnder Tätigkeitsstätte ab Betriebssitz S. 12

Leitsatz

1. Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht.

2. Fahrten des Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und dem Betriebs- bzw. Firmensitz, von dem aus die Auswärtstätigkeit auf wechselnden Tätigkeitsstätten angetreten wird, betreffen die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Ansatz der Entfernungspauschale).

3. Für die Wege zwischen dem Betriebs- bzw. Firmensitz als regelmäßiger Arbeitsstätte des Arbeitnehmers und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten kann nicht die Entfernungspauschale angesetzt werden; abziehbar sind die hierfür nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen.

4. Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.

Fundstelle(n):
BStBl 2005 II Seite 791
BB 2005 S. 1838 Nr. 34
BFH/NV 2005 S. 1694 Nr. 9
BStBl II 2005 S. 791 Nr. 18
DB 2005 S. 1828 Nr. 34
DStRE 2005 S. 996 Nr. 17
EStB 2005 S. 321 Nr. 9
FR 2005 S. 1104 Nr. 21
HFR 2005 S. 946 Nr. 10
INF 2005 S. 688 Nr. 18
KFR 2005 S. 465 Nr. 12
NJW 2005 S. 2944 Nr. 40
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2006 S. 1693
StB 2005 S. 323 Nr. 9
StBW 2005 S. 5 Nr. 17
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2005 S. 730
WPg 2005 S. 1295 Nr. 23
TAAAB-58229

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