Entfernungspauschale für Wege zu auswärtiger Tätigkeitsstätte bei Einsatzwechseltätigkeit
Leitsatz
1. Ein Arbeitnehmer, der
typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
beruflich tätig ist und dabei am Ort einer solchen auswärtigen
Tätigkeitsstätte vorübergehend eine Unterkunft bezieht, kann die
Entfernungspauschale weder für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem
Tätigkeitsort noch —unabhängig von der Entfernung—
für die Wege zwischen auswärtiger Unterkunft und
Tätigkeitsstätte ansetzen.
2. Die Aufwendungen für solche
Fahrten sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe
abziehbar.
3. Bei Sammelbeförderung durch
den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein
Werbungskostenabzug für diese Fahrten
aus.
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Fundstelle(n): BStBl 2005 II Seite 793 BB 2005 S. 1837 Nr. 34 BFH/NV 2005 S. 1695 Nr. 9 BStBl II 2005 S. 793 Nr. 18 DB 2005 S. 1887 Nr. 35 DStRE 2005 S. 998 Nr. 17 EStB 2005 S. 320 Nr. 9 FR 2005 S. 1105 Nr. 21 HFR 2005 S. 954 Nr. 10 INF 2005 S. 645 Nr. 17 KFR 2005 S. 465 Nr. 12 KÖSDI 2005 S. 14777 Nr. 9 NJW 2005 S. 2943 Nr. 40 StB 2005 S. 323 Nr. 9 StBW 2005 S. 4 Nr. 17 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2005 S. 730 QAAAB-58230