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BFH Urteil v. - VI R 34/04 BStBl 2005 II S. 793

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4 und 5

Entfernungspauschale für Wege zu auswärtiger Tätigkeitsstätte bei Einsatzwechseltätigkeit

Leitsatz

1. Ein Arbeitnehmer, der typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beruflich tätig ist und dabei am Ort einer solchen auswärtigen Tätigkeitsstätte vorübergehend eine Unterkunft bezieht, kann die Entfernungspauschale weder für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Tätigkeitsort noch —unabhängig von der Entfernung— für die Wege zwischen auswärtiger Unterkunft und Tätigkeitsstätte ansetzen.

2. Die Aufwendungen für solche Fahrten sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar.

3. Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.

Fundstelle(n):
BStBl 2005 II Seite 793
BB 2005 S. 1837 Nr. 34
BFH/NV 2005 S. 1695 Nr. 9
BStBl II 2005 S. 793 Nr. 18
DB 2005 S. 1887 Nr. 35
DStRE 2005 S. 998 Nr. 17
EStB 2005 S. 320 Nr. 9
FR 2005 S. 1105 Nr. 21
HFR 2005 S. 954 Nr. 10
INF 2005 S. 645 Nr. 17
KFR 2005 S. 465 Nr. 12
KÖSDI 2005 S. 14777 Nr. 9
NJW 2005 S. 2943 Nr. 40
StB 2005 S. 323 Nr. 9
StBW 2005 S. 4 Nr. 17
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2005 S. 730
QAAAB-58230

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