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BMF - IV B 7 -S 2706 a - 4/05 BStBl 2005 I 831

Anwendungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG; Änderung der Rdnrn. 23 und 24 des (BStBl 2002 I S. 935)

Bezug: BStBl 2002 I 935

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erhalten die Rdnrn. 23 und 24 des (a.a.O.) folgende Fassung:

23 Kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG liegen insoweit nicht vor, als der Gewinn zulässigerweise als Rücklage ausgewiesen wird. Eine Rücklagenbildung ist anzuerkennen, soweit die Zwecke des BgA ohne die Rücklagenbildung nachhaltig nicht erfüllt werden können. Das Bestreben, ganz allgemein die Leistungsfähigkeit des BgA zu erhalten, reicht für eine unschädliche Rücklagenbildung nicht aus. Vielmehr müssen die Mittel für bestimmte Vorhaben – z.B. Anschaffung von Anlagevermögen – angesammelt werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen. Besteht noch keine konkrete Zeitvorstellung, ist eine Rücklagenbildung zulässig, wenn die Durchführung des Vorhabens glaubhaft und finanziell in einem angemessenen Zeitraum möglich ist. Eine Mittelreservierung liegt auch vor, soweit die Mittel, die auf Grund eines gewinnrealisierenden Vorgangs dem BgA zugeführt worden sind, bereits im laufenden Wirtschaftsjahr z.B. reinvestiert oder ...

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