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Abzug von Unterhaltsleistungen an im EU-Ausland lebende geschiedene Ehegatten (Realsplitting nach § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG);
Vereinbarkeit des Realsplittings mit EU-Recht ()
Bezug:
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten sind bis zu 13.805 € im Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Vorschriften für das Realsplitting sind darüber hinaus bei Staatsangehörigen eines EU/EWR-Staates, die nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, anzuwenden, wenn der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte seinen Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt in einem EU/EWR-Staat hat (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Für die Anwendung des Realsplittings nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist zusätzlich Voraussetzung, dass die Besteuerung der Unterhaltszahlungen beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Mit hat der EuGH in der Rechtssache „Schempp” (Rs. C-403/03) entschieden, dass es nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, wenn ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltszahlungen an seine in Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland leben würde. Hierin liegt keine unzulässige Diskrim...