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Umsatzsteuerliche Behandlung der Geldspielautomatenumsätze;
Anträge auf Änderung der Festsetzung in bestandskräftigen Fällen bzw. in Fällen des Ablaufs der Festsetzungsverjährung
Bezug:
Die Umsatzsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben unter TOP 6 der Sitzung III/05 die Frage erörtert, ob aufgrund des und 462/02. Ansprüche auf Änderung bereits bestandskräftiger Steuerfestsetzungen geltend gemacht werden können. Danach gilt hinsichtlich bestandskräftiger Steuerfestsetzungen im Bereich der hier angesprochenen Umsätze mit Geldspielautomaten Folgendes:
Aus dem Gemeinschaftsrecht (und auch aus der AO) folgt kein Anspruch der Steuerpflichtigen auf Änderung bereits bestandskräftig gewordener Umsatzsteuer-Bescheide.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass – soweit keine gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften bestehen – das nationale Verfahrensrecht anzuwenden ist. Dies gilt allerdings mit der Einschränkung, dass bei gemeinschaftsrechtlichen Sachverhalten das nationale Recht im Vergleich zu nationalen Sachverhalten nicht diskriminierend angewendet und die Verwirklichung des Gemeinschaftsrechts nicht praktisch unmöglich gemacht werden darf.
Der EuGH hat in Konkretisierung dieser Grundsätze für nationale Regeln über die Bestandskraft in seinem Urteil vom (Rs. ...