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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - II 169/04 EFG 2005 S. 1626 Nr. 20

Gesetze: FGO § 51 Abs. 2, FGO § 52 Abs. 2, ZPO § 43

Besorgnis der Befangenheit

Leitsatz

1. Ein gegenüber einer GmbH betriebenes Vollstreckungsverfahren ist kein vorausgegangenes Verwaltungsverfahren im Sinne von § 52 Abs. 2 FGO im Verhältnis zum Haftungsverfahren des Geschäftsführers.

2. Durch das rügelose Verhandeln im AdV-Verfahren wird der Beteiligte mit demselben Vorbringen im Hauptverfahren ausgeschlossen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1365 Nr. 22
EFG 2005 S. 1626 Nr. 20
IAAAB-58519

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