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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VI 225/03

Gesetze: AO § 165, AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a, AO § 362 Abs. 2

Kein Vorläufigkeitsvermerk für bestandskräftige Steuerfestsetzung

Leitsatz

Ein bestandskräftiger ESt-Bescheid kann nicht nachträglich nach Ablauf der Einspruchsfrist bzw. Rücknahme eines Einspruchs mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen werden.

Fundstelle(n):
CAAAB-58534

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