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§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG; Kürzung des Vorwegabzugs; Beherrschende Gesellschafter–Geschäftsführer einer GmbH, denen eine betriebliche Alterversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung zugesagt worden ist
Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 6/2003 (Aktualisierte Version)
Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a EStG ist der Vorwegabzug u. a. bei Personen zu kürzen, die zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehören. Diesem Personenkreis sind nach R 120 Abs. 3 Nr. 7 LStR u. a. beherrschende Gesellschafter–Geschäftsführer einer GmbH zuzurechnen, denen eine betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung zugesagt worden ist.
Dem entgegen hat der Bundesfinanzhof mit – entschieden, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a in Verbindung mit § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen ist, wenn diese ihm eine Altersversorgung zugesagt hat. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hat der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH eine ihm von der GmbH zugesagte Altersrente ausschließlich durch eigene Beiträge, nämlich durch einen entsprechenden Verzicht auf Gewinnausschüttung bzw. auf Auskehrung des Liquidationsgewinns, erworben.
Dieses Urteil darf erst angewendet werden, wenn es im BStBl ohne Nichtanwendungsschreiben veröffentlicht worden ist.
Das FinMin NRW ist gebeten worden zu klären, ob das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus a...