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Auswirkungen des BFH-Urteils zur Gewerbesteuerveranlagung von Berufsbetreuer/innen
Bezug:
Vor dem Hintergrund des – wurde dem BMF u.a. der Vorschlag unterbreitet, die Berufsbetreuer/innen in den Katalog der freien Berufe in § 18 EStG aufzunehmen.
Eine Aufnahme der Berufsbetreuer/innen in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG durch eine gesetzliche Änderung ist nicht beabsichtigt. Wie bereits der BFH in seinem Urteil ausführt, ist die Tätigkeit des Berufsbetreuers – anders als bei den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aufgeführten Berufen – nicht auf eine reine Vermögensverwaltung beschränkt. Gründe, die eine Änderung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 EStG rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar.
Durch die Einordnung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb ergibt sich zudem nicht zwingend eine ertragsteuerliche Mehrbelastung, da gem. § 35 EStG die Gewerbesteuer in pauschalierter Form auf die Einkommensteuer angerechnet und diese entsprechend ermäßigt wird.
Außerdem wurde für die Anwendung des o.g. BFH-Urteils, das in Kürze im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden wird, die Forderung erhoben, eine Übergangsregelung zu schaffen, die eine nachträgliche Belastung der Berufsbetreuer/innen mit Gewerbesteuer ausschließt. Einer solchen Übergangsregelung bedarf es nicht, da die Berufsbetreuer/innen bereits in der Vergangenheit nach einheitlicher...