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Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2221 a, S 2255 A

Aktuelle Informationen zum Realsplitting

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 86/2005

Bezug:

I. Unterhaltsleistungen an EU/EWR – Ausländer

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom (Rs. C-403/03) die Regelung des § 1a Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG, wonach in den Anwendungsfällen des § 1a Abs. 1 EStG Unterhaltsleistungen an Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn die Besteuerung dieser Unterhaltsleistungen im anderen Staat auch nachgewiesen wird, als mit dem EG-Recht vereinbar abgesehen, selbst für den Fall, dass in dem anderen Land Unterhaltsleistungen dem Grunde nach überhaupt nicht besteuert werden (hier: Österreich). Die Bearbeitung bisher ruhender Einspruchsverfahren kann wieder aufgenommen werden.

II. Unterhaltsleistungen vom Steuerausländer/Dauerwirkung Realsplitting

Mit Kurzinformation zu ESt Nr. 025/03 vom hatte die OFD zur Besteuerung von Unterhaltsleistungen ausgeführt, dass der Unterhaltsempfänger bei vorheriger Zustimmung zum Realsplitting die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen bis zum gesetzlichen Höchstbetrag bzw. bis zu der in der Anlage „U” vorab festgelegten Höchstgrenze versteuern muss, auch wenn sich die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen beim Unterhaltsgeber steuerlich nicht voll auswirken, oder der Unterhaltsgeber von ...

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