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Verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG);
Gewährung von Sonntags-, Nacht-, und Feiertagszuschlägen sowie von Überstundenvergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
Bezug:
Aus gegebener Veranlassung wird auf Folgendes hingewiesen:
Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH sind Vergütungen, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Ableistung von Sonntags-, Nacht, und Feiertagsarbeit sowie von Überstunden gewährt, nicht mit dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers vereinbar. Entsprechende Aufwendungen sind deshalb regelmäßig als gesellschaftsrechtlich veranlasst anzusehen und als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln.
Mit Urteil vom , I R 111/03, BStBl 2005 II S. 307, hat der BFH demgegenüber in einem Einzelfall – unter ausdrücklichem Festhalten an seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass eine vGA ausnahmsweise dann nicht vorliegt, wenn überzeugende für das betroffene Unternehmen spezifische betriebliche Gründe vorgetragen werden können, die geeignet sind, die Vermutung einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung zu entkräften. Der zugrundeliegende Einzelfall betraf ein Unternehmen mit ca. 40 Arbeitnehmern; zwei leitende Angestellte bezogen Gehälter in derselben Größenordnung wie der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer. Diesen gesellschaftsfremden Personen sind u...