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Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 2282 /6 - St 142

Familienleistungsausgleich: Behandlung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung bei der Einkommensgrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

VAST-Aktuell 08/2005 vom , Tz. 5

Der (DStR 2005 S. 911) ist auf alle nicht bestandskräftig entschiedenen Fälle anzuwenden. Danach sind zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) eines volljährigen Kindes geleistete Pflichtbeiträge bei der Ermittlung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen. Die berücksichtigungsfähigen Beiträge sind nach Ermittlung der Einkünfte und Bezüge abzuziehen (Vgl.  St I 4 – S 2471 – 210/2005, www.bff-online.de → Steuern → Informationen für Familienkassen → Einzelweisungen).

Beispiel

Die 20-jährige T, die während des ganzen Kalenderjahrs 2004 studierte, erzielte aus einer nebenbei ausgeübten Beschäftigung einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von 9.000 Euro. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung betrug 1.800 Euro. Werbungskosten sind in Höhe von 1.200 Euro angefallen. Daneben erzielte T Zinserträge i.H. von 1.051 Euro.

Lösung

Das maßgebende Einkommen für den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ermittelt sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bruttoarbeitslohn:
9.000 Euro
 
./. Werbungskosten:
1.200 Euro
 
Einkünfte nach § 19 EStG:
7.800 Euro
→ 7.800 Euro
 
 
 
Zinseinnahmen:
1.051 Euro
 
./. WK-Pauschbetrag:
51 Euro
 
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