Der Anteil des Besitzunternehmers an einer
Eigentümergemeinschaft, die an eine Betriebskapitalgesellschaft eine
für diese wesentliche Betriebsgrundlage überlässt, ist nur dann
notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmers, wenn unter
Würdigung aller Umstände des Einzelfalls das überlassene
Wirtschaftsgut dem betrieblichen Bereich zuzuordnen ist. In einem solchen Fall
kann vergleichbar der Überlassung eines Wirtschaftsguts durch den
Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft die Nutzung im betrieblichen
Bereich der Betriebsgesellschaft nicht ohne weiteres korrespondierend dem
Besitzunternehmer zugerechnet werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2005 S. 1774 Nr. 10 DB 2007 S. 6 Nr. 27 GmbHR 2005 S. 1364 Nr. 20 HFR 2006 S. 9 Nr. 1 BAAAB-60402