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BFH Beschluss v. - VI R 115/01

Gesetze: EStG §§ 19, 40b

Arbeitslohnrückzahlung bei Zukunftssicherungsleistungen

Leitsatz

Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang – wirtschaftlich betrachtet – so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und dieser sie zum Zweck der Zukunftssicherung verwendet hat. Bejaht wird die Arbeitslohnqualität von Beitragsleistungen in den Fällen der Direktversicherung, bei der der Arbeitgeber nach dem Innenverhältnis mit dem Arbeitnehmer nur die Pflicht hat, die Beiträge für die Versicherung des Arbeitnehmers einzubehalten und an den Versicherer abzufÅhren.

Dienen die Prämienzahlungen in vollem Umfang ausschließlich der Zukunftssicherung der Arbeitnehmer, stellt sich die Frage, ob eine Arbeitslohnrückzahlung an den Arbeitgeber (negative Einnahmen des Arbeitnehmers) anzunehmen ist, wenn die Prämien aus Gewinnanteilen erbracht werden, die auf Seiten der Versicherung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen worden sind. Diese Auffassung vertritt die Finanzverwaltung, doch liegen nach Ansicht des BFH gute Gründe dafür vor, der Ansicht der Finanzverwaltung nicht zu folgen. Er hält es für angezeigt, das BMF zum Beitritt aufzufordern und zu den aufgeworfenen entscheidungserheblichen Fragen Stellung zu nehmen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1804 Nr. 10
DStRE 2005 S. 1301 Nr. 21
AAAAB-60411

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