Arbeitslohnrückzahlung bei
Zukunftssicherungsleistungen
Leitsatz
Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei
denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt,
hängt davon ab, ob sich der Vorgang – wirtschaftlich betrachtet
– so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur
Verfügung gestellt und dieser sie zum Zweck der Zukunftssicherung
verwendet hat. Bejaht wird die Arbeitslohnqualität von Beitragsleistungen
in den Fällen der Direktversicherung, bei der der Arbeitgeber nach dem
Innenverhältnis mit dem Arbeitnehmer nur die Pflicht hat, die
Beiträge für die Versicherung des Arbeitnehmers einzubehalten und an
den Versicherer abzufÅhren.
Dienen die Prämienzahlungen in vollem Umfang
ausschließlich der Zukunftssicherung der Arbeitnehmer, stellt sich die
Frage, ob eine Arbeitslohnrückzahlung an den Arbeitgeber (negative
Einnahmen des Arbeitnehmers) anzunehmen ist, wenn die Prämien aus
Gewinnanteilen erbracht werden, die auf Seiten der Versicherung der
Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen worden sind.
Diese Auffassung vertritt die Finanzverwaltung, doch liegen nach Ansicht des
BFH gute Gründe dafür vor, der Ansicht der Finanzverwaltung nicht zu
folgen. Er hält es für angezeigt, das BMF zum Beitritt aufzufordern
und zu den aufgeworfenen entscheidungserheblichen Fragen Stellung zu
nehmen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2005 S. 1804 Nr. 10 DStRE 2005 S. 1301 Nr. 21 AAAAB-60411