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Einkommensteuerveranlagung der Land- und Forstwirte für den Veranlagungszeitraum 2003
I. Allgemeine Grundsätze
1. Vorbemerkung
Besonderheiten zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) sind unter §§ 13, 13a EStG Fach 7 Nr. 801 zu finden.
In Fällen der Schätzung wegen der Nichtabgabe der Steuererklärung ist grundsätzlich der ALS einzuschalten. Eine besondere Karteianweisung zu der Ermittlung des Gewinnes von Schätzlandwirten wird nicht mehr ausgegeben.
Im Folgenden werden nur solche Punkte angesprochen, die für die Einkommensteuerveranlagung 2003 für Land- und Forstwirte von den allgemeinen Grundsätzen abweichen oder von besonderer Bedeutung sind.
2. Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
Hinweis auf §§ 13, 13a EStG Fach 2 Nr. 1.
3. Steuererklärungen
3.1 Abgabe der Steuererklärungen 2003 (BStBl 2004 I S. 60)
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2003 für Stpfl. mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die den Gewinn nach einem von dem Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet nicht vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Schluss des Wj 2003/2004 folgt (§ 149 (2) AO). Das ist im Regelfall der . Sofern die Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe und der landwirtschaftlichen Buchstellen angefertigt werden, wird die Frist nach allgemein bis zum