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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 97/03 EFG 2005 S. 1461 Nr. 18

Gesetze: KStG § 7 Abs. 4, KStG § 14, UmwStG § 2

Rückwirkende Verschmelzung bei bestehendem Organschaftsverhältnis

Leitsatz

  1. Eine körperschaftsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass die Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.

  2. Maßgeblicher Zeitraum für die Eingliederungsvoraussetzungen ist das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft, d.h. der Zeitraum, für den der Gewerbetreibende regelmäßig Abschlüsse macht.

  3. Wird bei einer Verschmelzung steuerlich zulässig ein rückwirkendes Datum als steuerlicher Übertragungsstichtag der Verschmelzung gewählt, endet die Steuerpflicht der Organgesellschaft mit Ablauf dieses Tages insgesamt, denn bei der Verschmelzung geht das gesamte Vermögen über. Ein abweichendes handelsrechtliches Geschäftsjahr der Organgesellschaft ist insoweit irrelevant.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1461 Nr. 18
WPg 2005 S. 1302 Nr. 23
BAAAB-60723

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