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Auflösung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG anlässlich einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe; Ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG
Bezug: (BStBl 2004 I S. 337)
Bezug: (BStBl 2005 II S. 596)
Nach Randnummer 30 des (BStBl 2004 I S. 337) rechnet der im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes entstehende Gewinn aus der Auflösung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG nicht zum Veräußerungsgewinn. Folglich kommt eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG insoweit nicht in Betracht. Soweit diese Regelung von Textziffer 9 des (BStBl 1996 I S. 1441) abweicht, ist sie aus Vertrauensschutzgründen erstmals für Ansparabschreibungen anzuwenden, die in nach dem beginnenden Wirtschaftsjahren gebildet werden (Randnummer 65 des .
Demgegenüber hat der BStBl 2005 II S. 596), entschieden, dass der Gewinn aus der Auflösung von Ansparabschreibungen aufgrund einer veräußerungsähnlichen Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft zur Erhöhung des nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG tarifbegünstigten Einbringungsgewinns führt.
Die Grundsätze dieses Urteils sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Nach Sinn und Zweck von § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG sollen Gewinne aus der Aufdeckung von stillen Reserven am Ende einer...