Unter die Entnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
fallen alle Kraftfahrzeuge, die nach allgemeinen Erfahrungssätzen einer
nicht nur gelegentlichen privaten Mitbenutzung zugänglich sind.
Diese Zwecksetzung rechtfertigt und gebietet es, grundsätzlich
auch Kombinationskraftwagen in die 1-v. H.-Regelung einzubeziehen.
Auch auf ein durch Geländefahrten verschmutztes Fahrzeug, bei
dem sich die Gerüche im Innenraum nicht beseitigen lassen, ist die
Vorschrift anzuwenden. Durch diesen Umstand wird die grundsätzliche
Eignung des Fahrzeugs für eine private Nutzung – wenn auch nicht
zum Besuch eines Theaters, so doch für Fahrten z. B. durch das
Gelände, zur Ausübung der Jagd, zu sonstigen Freizeitzwecken, zu
Einkaufsfahrten und anderen Besorgungen – nicht ausgeschlossen, womit
gerade diejenige private Nutzung stattfinden kann, auf welche die typisierende
Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG abzielt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2005 S. 1801 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 47/2005 S. 3922 IAAAB-60871