Die sich aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffung
und Veräußerung von Grundstücken ergebende Indizwirkung
für eine Anschaffung in zumindest bedingter
Wiederveräußerungsabsicht kann auch „durch eine auf Dauer
angelegte Eigennutzung des Objekts„ entkräftet werden.
Ausschließlich von der Familie auf Dauer bewohnte Gebäude
gehören auch beim (gelegentlichen) Grundstückshändler zum
Privatvermögen. Jedoch kann er nicht dadurch, dass er ein zur
Veräußerung bestimmtes Gebäude nur vorübergehend mit
seiner Familie bezieht, den Zusammenhang mit dem gewerblichen Betrieb
lösen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2005 S. 1802 Nr. 10 CAAAB-60873