Die Erwartung, Lohnsteuerrückstände später durch
Kredite eines privaten Kreditgebers, durch Realisierung von
Außenständen, durch öffentliche Fördermittel oder durch
eine Aufrechnung mit vermeintlichen Steuerguthaben ausgleichen zu können,
vermag den Vertreter in der Liquiditätskrise von seiner Pflicht zur
entsprechenden Kürzung der Löhne und zur Abführung der auf die
gekürzten Löhne entfallenden Lohnsteuer nicht zu entlasten.
Eine bloße Wahrscheinlichkeit des Eingangs weiterer Geldmittel
reicht zum Ausschluss des Verschuldens nicht aus. Allenfalls könnte es an
dem Verschulden des Vertreters fehlen, wenn er aufgrund einer verbindlichen
Zusage fest mit dem Eingang zusätzlicher Mittel gerechnet hat. Für
einen solchen Umstand, für den der Vertreter die Beweislast trägt,
müssen konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte
vorliegen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2005 S. 1753 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2006 S. 1700 VAAAB-60900