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Steuersatz für die Lieferung von Einzelkomponenten von Wirbelsäulen-Implantaten und anderen Vorrichtungen zur Behebung von Funktionsschäden
1. Wirbelsäulenimplantate
Nach Nr. 52 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegen in der Humanmedizin verwendete Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden – ausgenommen Teile und Zubehör – dem ermäßigten Steuersatz. Bei den in Nr. 52a der Anlage aufgeführten künstlichen Gelenken erstreckt sich die Steuerermäßigung auch auf Einzelkomponenten von Hüft- und Kniegelenkprothesen (, BStBl 1997 II S. 481 und , BStBl 1997 I S. 737). Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind diese Grundsätze auch auf die Lieferung von Teilen (sog. maincomponents) von Wirbelsäulen-Implantaten anzuwenden (orthopädische Vorrichtung nach Nr. 52b der Anlage).
Abweichend hiervon handelt es sich nach einer unverbindlichen Tarifauskunft der zuständigen Zolltechnischen Lehr- und Prüfungsanstalt vom (ZT 0270 B – 1017/98 – C 3) bei den einzelnen Komponenten eines Wirbelsäulen-Implantatsystems (z.B. Stabilisatoren, Verbindungsstücke, Schrauben, Gewindebolzen, Unterlegscheiben, Muttern usw. aus Stahl oder Titan) um Teile von orthopädischen Vorrichtungen. Nach ...