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BFH Urteil v. - XI R 36/02

Gesetze: EStG §§ 16, 34

Zeitpunkt der Betriebsaufgabe

Leitsatz

Eine Betriebsaufgabe beginnt nicht bereits mit dem inneren Entschluss des Steuerpflichtigen, seinen Gewerbebetrieb demnächst aufzugeben, und auch nicht mit der Kundgabe eines solchen Beschlusses nach außen, sondern erst mit solchen Vorgängen, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens gerichtet sind, wie z. B. die Einstellung der werbenden Tätigkeit oder die Veräußerung bestimmter, für die Fortführung des Betriebs unerlässlicher Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern während oder nach einer Betriebsaufgabe sind als laufender Gewinn zu behandeln, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit darstellt. Begünstigt ist dagegen der Veräußerungsgewinn solcher Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Aufgabe des Betriebs, d. h. nicht nur in zeitlichem, sondern auch in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufgabe, veräußert oder entnommen werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1985 Nr. 11
IAAAB-61240

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