Eine Betriebsaufgabe beginnt nicht bereits mit dem inneren Entschluss
des Steuerpflichtigen, seinen Gewerbebetrieb demnächst aufzugeben, und
auch nicht mit der Kundgabe eines solchen Beschlusses nach außen, sondern
erst mit solchen Vorgängen, die objektiv auf die Auflösung des
Betriebs als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens gerichtet
sind, wie z. B. die Einstellung der werbenden Tätigkeit oder die
Veräußerung bestimmter, für die Fortführung des Betriebs
unerlässlicher Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. Gewinne
aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden
Wirtschaftsgütern während oder nach einer Betriebsaufgabe sind als
laufender Gewinn zu behandeln, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen
unternehmerischen Tätigkeit darstellt. Begünstigt ist dagegen der
Veräußerungsgewinn solcher Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der
Aufgabe des Betriebs, d. h. nicht nur in zeitlichem, sondern auch in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufgabe, veräußert oder
entnommen werden.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2005 S. 1985 Nr. 11 IAAAB-61240