Feststellungsbescheid mit Bindungswirkung für
Steuerbescheid
Leitsatz
Dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des
Grundbesitzwerts kommt Bindungswirkung für den Grunderwerbsteuerbescheid
zu, die so weit wie sein notwendiger Inhalt reicht. Über
materiell-rechtliche Einwände gegen die Festsetzung der Grunderwerbsteuer
– einschließlich der Frage, ob der Wert der Gegenleistung oder die
Werte i. S. des § 138 Abs. 2 oder Abs. 3 BewG als Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer anzusetzen sind – kann hingegen nur im Rahmen der
Anfechtung des Grunderwerbsteuerbescheids (Folgebescheid) entschieden werden.
Entscheidungen in dem Grunderwerbsteuerbescheid können nur durch Einspruch
gegen diesen Bescheid angegriffen werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2005 S. 2053 Nr. 11 GAAAB-61245