Schenkweise übertragener Miteigentumsanteil an
Grundstück
Leitsatz
Der Grundbesitzwert eines schenkweise übertragenen
Miteigentumsanteils an einem Grundstück ist nach § 138 Abs. 5 BewG
gesondert festzustellen. Dabei wird der Grundbesitzwert des zugewendeten
ideellen Bruchteils am Grundstück ermittlungstechnisch über eine
Bewertung des ganzen Grundstücks und eine Aufteilung des dabei ermittelten
Werts nach den Eigentumsquoten festgestellt. Diese Bewertungsmethode für
ideelle Grundstücksanteile gilt nicht nur, wenn das ganze Grundstück
nach § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG auf der Grundlage der von den
Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte bewertet wird, sondern
auch dann, wenn der Steuerpflichtige nach § 146 Abs. 7 BewG einen
niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks nachgewiesen hat. Solche
unüblichen Verkäufe von einzelnen Miteigentumsanteilen entsprechen
nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr und können daher bei der
Bewertung nach § 9 Abs. 2 BewG nicht berücksichtigt werden. Bei einer
Veräußerung des Gesamtobjekts wirkt sich das Bruchteilseigentum
hingegen nicht negativ auf den erzielbaren Kaufpreis aus.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBV-Kurznachricht Nr. 11/2005 S. 7 BFH/NV 2005 S. 1980 Nr. 11 AAAAB-61247