Die Rücknahme eines Einspruchs ist unwirksam, wenn sie durch
bewusste Täuschung, Drohung, bewusst falsche Auskunft oder mittels
rechtlich unzutreffender Erwägungen – insbesondere gegenüber
rechtsunkundigen Steuerpflichtigen – veranlasst worden ist. Eine
rechtlich offensichtlich unzutreffende Auskunft oder Belehrung des Finanzamts
kann die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme nur begründen, sofern
die Rücknahmeerklärung durch die Finanzbehörde veranlasst worden
ist. Eine unzulässige Einwirkung des Finanzamts auf die
Entschließungsfreiheit des Einspruchsführers scheidet aus, wenn
dieser selbst bzw. sein Bevollmächtigter rechts- oder sachkundig
ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2005 S. 1964 Nr. 11 UAAAB-61249