Der Grunderwerbsteuer unterliegt u. a. die Abtretung der Rechte aus
einem Kaufangebot, soweit es sich auf ein inländisches Grundstück
bezieht, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf
diese Abtretung begründet hat. Dieser Tatbestand ist nicht nur dann
erfüllt, wenn derjenige, dem ein Kaufangebot unterbreitet wurde, die
daraus resultierenden Rechte an einen Dritten abtritt, sondern auch dann, wenn
das Kaufangebot alternativ an den Angebotsempfänger oder einen von diesem
zu benennenden Dritten gerichtet ist und der Dritte das Kaufangebot infolge der
Benennung durch den Angebotsempfänger (unmittelbar) annimmt.
Eine Verwertung des Kaufangebots, die den eigenen wirtschaftlichen
Interessen des Benennungsberechtigten nützt, reicht aus, um auch das
ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG zu
erfüllen. Der Benennungsberechtigte muss wie ein Eigentümer oder
Zwischenhändler verfahren und sich einen Vorteil aus der Weitergabe des
Grundstücks verschaffen wollen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2005 S. 2050 Nr. 11 HFR 2006 S. 60 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2005 S. 3754 UVR 2006 S. 39 Nr. 2 RAAAB-61250