Gerichtskosten für ein finanzgerichtliches Verfahren sind keine
Steuerberatungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Die Subsumtion
von Gerichtskosten unter den Begriff der „Steuerberatungskosten„
wäre nur im Wege einer wortlauterweiternden Gesetzesauslegung
möglich. Die Voraussetzungen dafür liegen jedoch nicht vor. Denn es
gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber es über den
Wortlaut der Vorschrift hinaus einem Kläger, der in einem
finanzgerichtlichen Verfahren unterlegen ist, ermöglichen wollte, auch die
Gerichtskosten als Sonderausgaben abzuziehen. Steuerpflichtige sollten
lediglich die Möglichkeit haben, die ihnen durch eine Steuerberatung
erwachsenen Kosten bei der Ermittlung des Einkommens
abzuziehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2005 S. 2001 Nr. 11 BAAAB-63555