Der Übergang des Betriebs als Ganzes setzt voraus, dass die
wesentlichen Grundlagen als einheitliches Ganzes erhalten bleiben.
Unterhält der Übernehmer des buchführungspflichtigen Betriebs
bereits einen weiteren gesonderten Betrieb, so erstreckt sich die
übergegangene Buchführung nur dann auch auf diesen Betrieb, wenn
beide Betriebe zusammengeführt werden. Bleiben sie auch nach dem
Übergang der Buchführungspflicht nebeneinander als zwei
unterschiedliche Betriebe bestehen, so ist die Buchführungspflicht
für jeden dieser Betriebe gesondert zu bestimmen.
Fundstelle(n): BFH/NV 2005 S. 1966 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2006 S. 109 VAAAB-63570