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OFD Magdeburg - S 2745 - 36 - St 216

Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG;

Bezug: (BStBl 2005 II S. 528)

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des  – zum Verbot des Verlustabzuges beim Mantelkauf wegen Verlustes der wirtschaftlichen Identität der verlustbringenden Körperschaft i. S. d. § 8 Abs. 4 KStG Folgendes:

Für das Fehlen der wirtschaftlichen Identität erachtet der BFH in seinem Beschluss das Vorliegen eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges zwischen der Übertragung der Anteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens als erforderlich. Die Annahme dieses Zusammenhanges hält der BFH für ernstlich zweifelhaft, wenn zwischen der schädlichen Anteilsveräußerung i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 2 KStG und der Zuführung neuen Betriebsvermögens zwecks Fortführung des Unternehmens ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt. Konkrete Anhaltspunkte über Kriterien für den vom BFH geforderten sachlichen Zusammenhang enthält der BFH-Beschluss nicht.

Dem BFH-Beschluss über den einstweiligen Rechtsschutz steht Tz. 12, (BStBl 1999 I S. 455) entgegen. Danach ist der Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG zu versagen, wenn zwischen der Übertragung der Anteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein zeitlicher Zusammenhang von bi...

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