Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für
den Gesamtbetrieb zuständig, ist eine Erfolgsbeteiligung
regelmäßig nur in der Form einer Gewinntantieme anzuerkennen. Dies
gilt auch für eine Gesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand Vermittlung
und Projektentwicklung von Immobilien. Zwar ist denkbar, dass eine solche
"makelnde" Gesellschaft in geringerem Umfang Personal und Fremdkapital
benötigt als Produktionsgesellschaften. Dieser Umstand führt aber
nicht zwangsläufig zu einer "Proportionalität" oder
"Parallelität" der Gewinn- und Umsatzentwicklung, die die Anerkennung auch
einer Umsatzbeteiligung rechtfertigen könnte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2005 S. 2058 Nr. 11 EStB 2005 S. 411 Nr. 11 GmbH-StB 2005 S. 320 Nr. 11 GmbHR 2005 S. 1442 Nr. 21 HFR 2006 S. 183 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 2/2006 S. 92 MAAAB-66058