Einheitliche und gesonderte Feststellung bei
Erbengemeinschaft
Leitsatz
Die Eigenschaft der Erbengemeinschaft als Mitunternehmerschaft
hinsichtlich des Besitzunternehmens hat zur Folge, dass die Einkünfte
dieser Mitunternehmerschaft für die Dauer ihres Bestehens einheitlich und
gesondert festgestellt werden müssen. Geht es nicht nur um laufende
Einkünfte, sondern auch um die Erfassung eines
Veräußerungsgewinns und darum, wem dieser zuzurechnen ist, sind
diese Fragen für alle an den Einkünften Beteiligten einheitlich zu
klären sind und deshalb der Entscheidung durch einen Grundlagenbescheid
vorbehalten.
Die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der
Erbengemeinschaft als Mitunternehmerschaft entfällt nicht, weil die
Miterben die Auseinandersetzung hinsichtlich des Besitzunternehmens
schuldrechtlich auf den Erbfall zurückbezogen haben. Die
Rückbeziehung auf den Erbfall hat zur Folge, dass der
„weichende„ Erbe für die Zeit nach dem Erbfall wegen Fehlens
einer Gewinnbeteiligung die Mitunternehmerstellung verliert. Dementsprechend
sind nicht nur die laufenden Einkünfte, sondern auch
Veräußerungsgewinne in die Gewinnfeststellung für das Jahr des
Erbfalls einzubeziehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2005 S. 1974 Nr. 11 GmbHR 2005 S. 1505 Nr. 22 HFR 2006 S. 165 Nr. 2 VAAAB-66068